Für alle Geschäftsvorgänge mit Unternehmern i. S. des § 310 Abs. 1 BGB gelten unsererseits ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Nachlieferungen und Dienstleistungen (AGB) in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie etwaige gesondert getroffene vertragliche Vereinbarungen.
Unsere AGB gelten auch bei Nachbestellungen von Ersatz- und Zubehörteilen, sowie für Reparaturarbeiten.
Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbestimmungen von Ihnen widersprechen wir, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zu.
Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen von Ihnen die Lieferung an Sie bzw. den Auftrag von Ihnen vorbehaltlos ausführen.
Conditions générales au format PDF ↓§ 1 Unser Angebot
a) Unsere Angebote sind stets freibleibend bis zum endgültigen Vertragsabschluss. Ein Vertrag kommt – falls nicht anderweitig vereinbart – im Zweifel mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Den Zwischenverkauf von Erzeugnissen, die wir als vorrätig angeben, behalten wir uns dabei ausdrücklich vor.
b) Es obliegt dabei Ihnen, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Abweichungen gegenüber der Bestellung unserer Auftragsbestätigung, unverzüglich zu widersprechen.
c) Zur Angebotserstellung benötigen wir eindeutig erkennbar bezeichnete und klar lesbare Zeichnungen, Skizzen und/oder „DXF-Daten“, resp. anderweitige zur Verfügung stehende elektronische Daten, die in „Millimeter-Skalierung“ bemaßt sind bzw. Musterteile.
d) Die in den zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen angegebenen Eigenschaften der Ware, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sowie die technischen Daten, gelten dabei nur annäherungsweise, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder ausdrücklich garantiert wurden.
e) Wir behalten uns an Mustern, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir werden unsererseits von Ihnen als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit Ihrer Zustimmung Dritten zugänglich machen.
f) Bei Fertigung oder Lieferung nach Zeichnungen, Mustern oder Angaben von Ihnen haften Sie für jede mögliche Verletzung von Schutzrechten Dritter sowie etwaiger Gesetzesverletzungen und stellen uns hierbei von Ansprüchen Dritter frei.
g) Die Ausführung der vereinbarten Ware / des Leistungsgegenstandes erfolgt u. a. nach DIN Mittel 7168. Branchenübliche und zumutbare Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit dadurch die Ware / der Leistungsgegenstand in ihrer / seiner Funktion nicht beeinträchtigt wird.
§ 2 Unsere Preise
a) Unsere Preise beruhen auf bei Erstellung des Angebotes herrschenden Rohstoff- und Materialpreisen, Löhnen, Steuern, Zölle, etc. Wir behalten uns das explizite Recht vor, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages bei den genannten Faktoren erhebliche Kostensenkungen oder -erhöhungen eintreten. Wir informieren Sie rechtzeitig vor Lieferung über die Preisänderung. Sollte eine rechtzeitige Information an Sie unterbleiben, gilt der in der Auftragsbestätigung zugrunde gelegte Preis.
b) Unsere Preise verstehen sich in Euro netto ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe dazu. Nebenkosten wie Verpackungskosten, Transportkosten, Versicherungsspesen, Zölle, Portokosten, etwaige Kosten des Zahlungsverkehrs sind in den Preisen nicht enthalten, soweit die Parteien nichts Abweichendes geregelt haben. Mehrkosten, die Sie durch nachträgliche Änderungswünsche verursacht, gehen zu Ihren Lasten; gleiches gilt für Mehrkosten die durch einen verspäteten Abruf, nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit und/oder Menge durch Sie verursacht werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Mehrkosten ist unsere Kalkulation.
§ 3 Regelungen bei Abnahmen, Prüfung Ihrerseits
a) Sofern eine Abnahme der Ware bzw. eine Erstmusterprüfung vereinbart wurde, ist die Mängelrüge ausgeschlossen, wenn Sie die Mängel bei sorgfältiger Abnahme bzw. Erstmusterprüfung hätten erkennen können.
b) Sämtliche Kosten für eine vereinbarte Abnahme oder Erstmusterprüfung tragen Sie, sofern nichts anderweitig Abweichendes vereinbart wurde. Abnahme kann ausschließlich nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft im Herstellerwerk erfolgen.
c) Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden und auf Kosten und Gefahr von Ihnen zu lagern und Ihnen zu berechnen.
d) Sie erhalten Prüfprotokolle, Materialprüfzeugnisse o. ä. gegen Kostenerstattung, vorausgesetzt Sie teilen uns dies bereits im Rahmen der Bestellung vor Auftragsbeginn mit.
§ 4 Lieferung, Lieferzeiten
a) Angaben zu Lieferzeiten sind regelmäßig nicht verbindlich, es sei denn, dass Liefertermine / Lieferfristen ausdrücklich schriftlich als „fix“ vereinbart sind. Die Einhaltung der Lieferfristen durch uns setzt jedoch voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und Sie alle Ihnen obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall, verzögert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Nachträgliche Änderungswünsche von Ihnen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit.
b) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit. Die Lieferfrist ist dabei eingehalten, sobald der Liefergegenstand bis zum Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft gemeldet haben.
c) Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die Sie zu vertreten haben, so werden Ihnen beginnend zwei Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerungen entstandenen Kosten berechnet. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die bestellten Waren nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr von Ihnen zu lagern. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
d) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. In diesen Fällen teilen wir Ihnen den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
e) Sie können ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Sie können darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, haben Sie den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Im Übrigen gelten die Klauseln 8 bis 10. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder sind Sie für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleiben Sie zur Gegenleistung verpflichtet.
f) Wir sind zu Teilleistungen, Über- oder Mindermengenlieferungen berechtigt, soweit für Sie zumutbar und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Diese können wir gesondert in Rechnung stellen. Rücksendungen sind mit uns zur Klärung des Transportweges und der Kostentragung zuvor abzustimmen.
g) Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 8 dieser Bedingungen.
§ 5 Unsere Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Sie geraten spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, sofern nicht durch Mahnung oder kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist der Zahlungsverzug früher eintritt. Unsere Forderung wird dabei ab Verzugseintritt mit 9 % über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens und sonstiger gesetzlicher Rechte bleibt hiervon unberührt.
c) Die Annahme von Wechseln und Schecks bedarf unsererseits der expliziten Zustimmung. In jedem Fall erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Wert endgültig verfügen können. Zahlungen Ihrerseits gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
d) Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
e) Sind Sie mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit von Ihnen ein, können wir die gesamte noch bestehende Restschuld fällig stellen und für die gesamte noch offenstehenden Lieferungen Barzahlung oder Vorauskasse verlangen. Im Übrigen bleiben anderweitige gesetzliche Rechte hiervon unberührt.
f) Sofern nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit Ihrerseits gefährdet ist, können wir die Leistung verweigern und Ihnen eine angemessene Frist setzen, in welcher Sie Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung von Ihnen oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
g) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht Ihnen nur insoweit zu, als Ihre Gegenansprüche unbestritten und/oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Lieferverzug
a) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, insoweit als der zu Grunde liegende Vertrag ein „Fixgeschäft“ nach den Regelungen der § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs Sie berechtigt sind, den Wegfall Ihrer Interessen an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen.
b) Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
c) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
d) Vertragsstrafen werden nur anerkannt, wenn sie individuell vereinbart wurden.
e) Weitergehende gesetzliche Ansprüche Ihrerseits bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang, Abnahme
a) Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, d. h. die Gefahr geht auf Sie über, sobald die Ware unser Werk, bzw. unser Lager verlassen hat, sofern nichts anderweitig Abweichendes vereinbart wurde.
b) Sofern Sie es wünschen, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten tragen Sie.
§ 8 Mängelgewährleistung sowie Haftung
a) Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den zwischen uns getroffenen Vereinbarungen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß der Regelung unter Ziffer 7, lit. a).
b) Soweit nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u. a. von Ihnen oder mit von Ihnen bereitgestelltem Material auf Ihren Wunsch gearbeitet wird, übernehmen Sie allein das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
c) Sämtliche diesbezüglichen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelbehaftet herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden bzw. bleiben unser Eigentum.
d) Mängelansprüche Ihrerseits setzen jedoch voraus, dass Sie Ihren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 Handelsgesetzbuch ordnungsgemäß nachgekommen sind.
e) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen haben Sie nach Rücksprache mit uns, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Nachbesserung bzw. die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen nicht die Kosten der Mängelbeseitigung, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort, als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
f) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie uns wegen unverhältnismäßiger Kosten nicht zumutbar, so sind Sie nach Ihrer Wahl berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
g) Darüber hinaus ist, sofern wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn Ihr Interesse an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist.
h) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach der Regelung unter Ziffer 10 dieser Bedingungen.
i) Keine Gewähr übernehmen wir für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes, ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektronische und elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
j) Bessern Sie oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
k) Haftung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Sie zurecht Schadensersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wenn und soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, wird die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
l) Weiters haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit Ihnen ein Anspruch auf „Ersatz des Schadens statt der Leistung“ zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer 8 auf Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
m) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die unabdingbare Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
n) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
o) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses bleibt unberührt. Sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 9 Gesamthaftung
a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in den Regelungen unter Ziffer 7 und 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
b) Die Begrenzung nach lit. a gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
c) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren / Liefergegenstandes bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Ihnen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der hergegebenen Schecks und Wechsel vor.
b) Es ist Ihre Pflicht, die betreffende Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere sind Sie verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden ausreichend „zum Neuwert“ zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, müssen Sie diese rechtzeitig auf eigene Kosten veranlassen.
c) Im Falle von Pfändungen oder sonstigen Maßnahmen Dritter haben Sie uns unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, damit wir Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haften Sie für den uns entstandenen Ausfall.
d) Im Falle vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Ihre Verbindlichkeiten – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
e) Sie sind zunächst berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange Sie Ihren Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommen. Sie dürfen die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Sie sind ferner verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
f) Sie treten uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. USt.) unserer Forderungen ab, die Ihnen aus der Weiterveräußerung gegen Ihren Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleiben Sie auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommen, Sie nicht in Zahlungsverzug geraten und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Sie die Zahlungen einstellen. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass Sie uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen.
g) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache / des Liefergegenstandes durch Sie wird stets für uns vorgenommen. Wird dabei die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir automatisch das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache / Liefergegenstand (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache / den Liefergegenstand. Wird die Kaufsache / Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache / Liefergegenstand (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass Ihre Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass Sie uns anteilsmäßig Miteigentum übertragen. Sie verwahren dabei das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
h) Darüber hinaus treten Sie uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen Sie ab, die durch die Verbindung der Kaufsache / des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen von Ihnen unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
a) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Meckenbeuren, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
b) Sind Sie Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Ihnen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen das für Meckenbeuren örtlich und sachlich zuständige Gericht.
c) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz von Ihnen, resp. Ihres Unternehmens zu klagen.
d) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Wareneinkauf ist ausgeschlossen.
e) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
La version allemande de ce texte fait foi. Elle est reproduite ici sans modification.